Vertragsbedingungen Parkhaus Lister Tor

  1. Mietvertrag
    1. Nach Annahme des Mietvertrages und des Zugangsmediums (z.B. Parkschein, Parkkarte, Transponder) 0der der Erfassung des Kfz-Kennzeichens an der Einfahrt kommt mit dem Einfahren in die Parkgarage / Tiefgarage / Parkierungsanlage zwischen dem Nutzer (im Folgenden Mieter) und Baltic Investment GmbH (im Folgenden Vermieterin) ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für einen Personenkraftwagen (Pkw) zustande. Durch die Einfahrt erkennt der Mieter die Geltung der Einstellbedingungen an, soweit nicht abweichende einzelvertragliche Regelungen getroffen worden sind.
    2. Weder Bewachung, Verwahrung, die Übernahme von Versicherungsschutz oder sonstiger Obhutspflichten durch die Vermieterin sind Gegenstand des Vertrages. Die Benutzung der Parkgarage/des Parkplatzes erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters.
  2. Vertragsende
    1. Der Abo-Mietvertrag wird in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Mindestlaufzeit beträgt 3 Monate und kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Monats gekündigt werden.
    2. Sollte ein Vertragsende im Mietvertrag vereinbart werden, so endet das Vertragsverhältnis mit Ablauf dieses Datums.
    3. Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen (§ 543 BGB). Ein wichtiger Grund für die Vermieterin ist insbesondere gegeben, wenn der Mieter mit einem Betrag mehr als einer Miete über zwei Termine oder von zwei Monatsmieten im Rückstand ist, wiederholt gegen die Parkhauseinstellbedingungen verstößt, es sei denn, der Einsteller hat den Verstoß nicht zu vertreten oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn der Mieter mit dem ihm überlassenen Medium mehr als einem Kfz die Zufahrt zeitgleich ermöglicht.
  3. Kosten
    1. Der Mieter erhält nach Abschluss des Mietvertrages ein Zugangsmedium zum Öffnen der Ein- und Ausfahrtsschranke und ggf. der Türen. Bei einer Kennzeichenerfassung wird das Kennzeichen hinterlegt.
    2. Die Erstausstellung sowie der erste Austausch bei Verlust oder Beschädigung des Zugangsmediums ist kostenlos, für jeden weiteren Austausch wird ein Betrag von netto 8,40 € zzgl. der z.Z. gesetzlichen MwSt. in Höhe von 19% = 10,00 € brutto
      erhoben. Es sind maximal 3 Zugangsmedien erhältlich oder 3 Kennzeichen anzugeben, die wechselseitig genutzt werden können. Für die zusätzlichen Zugangsmedien werden netto 4,20 € zzgl. der z.Z. gesetzlichen MwSt. in Höhe von 19% = brutto 5,00 € pro Stück berechnet.
    3. Sofern die Parkkarte nicht mitgeführt wird, muss der Mieter ein Kurzparkerticket ziehen und dies am Kassenautomaten bezahlen. Hier gelten die jeweils gültigen Kurzparktarife.
    4. Eine Rückvergütung dieser Kosten durch die Vermieterin erfolgt nicht.
    5. Bei Anmietung eines unreservierten Stellplatzes besteht bei “Besetzt”-Anzeige an der Einfahrt kein Anspruch auf einen Stellplatz, weder im Mietobjekt noch in einem anderen Parkhaus.
    6. Ist das Konto des Mieters nicht gedeckt (siehe Punkt V Ziffer 3) oder kommt der Mieter mit seiner Zahlung in Verzug, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die ihm dadurch entstandenen Kosten und Verzugszinsen in Rechnung zu stellen.
    7. Die Vermieterin hat das Recht Preiserhöhungen durchzuführen, diese werden schriftlich mitgeteilt.
    8. Der Mieter hat bei einer Preiserhöhung ein Sonderkündigungsrecht.
  4. Pflichten des Mieters
    1. Der Mieter hat sich an die Parkhauseinstellbedingungen der Baltic Investment GmbH zu halten. Diese werden ihm bei Vertragsabschluss aufgezeigt und sind Bestandteil des Mietvertrages.
  5. Miete
    1. Der Mieter hat eine Monatsmiete gemäß der z. Z. gültigen Abo-Parktarife zu zahlen.
    2. Der Mieter kann gegenüber der Miete nicht mit einer Gegenforderung aufrechnen.
    3. Mietverträge werden nur mit einem gültigen SEPA-Lastschriftmandat des Mieters abgeschlossen.
  6. Haftung
    1. Hier gelten die Parkhauseinstellbedingungen.
  7. Datenschutz
    1. Die personenbezogenen Daten werden nur für den Zweck verarbeitet, zu dem sie der Vermieterin zur Verfügung gestellt wurden. Dies umfasst die Verwendung der Daten zur Abrechnung des Abos, zur Kontaktaufnahme und Kommunikation bei Bedarf
      sowie zur Aufrechterhaltung und Erbringung der Abo-Leistungen und Ergreifung zugehöriger Maßnahmen. Eine Weitergabe an Dritte findet nur statt, wenn die Vermieterin gesetzlich dazu verpflichtet ist, bzw. das schriftliche Einverständnis des Mieters vorliegt.
  8. Allgemeines
    1. Jeder Wohnungswechsel/Bankwechsel ist unverzüglich der Vermieterin mitzuteilen.
    2. Die Untervermietung eines Dauereinstellplatzes ist nicht gestattet.
    3. Änderungen des Mietvertrages bedürfen der Textform.
    4. Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch der übrige Vertrag nicht berührt. Die Vertragsparteien haben dann eine Vereinbarung zu treffen, die dem Sinn der unwirksamen Bestimmung und dem Wollen der Parteien entspricht.
    5. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Mietvertrag ist Hannover.
    6. Hannover, im Februar 2026